Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Sie betrifft jedes Unternehmen, das Verpackungen herstellt, befüllt, importiert oder verkauft. Eine allgemeine Mengengrenze nach unten gibt es nicht.
Frage: Woran messen wir in zehn Jahren, ob die Verordnung gewirkt hat?
Und falls wir es nicht merken: Wie hätte man sie bauen müssen?
Geprüft wird mit fünf Fragen aus meinem Lebensfähigkeitsmodell. Sie gelten für jedes System, das einen Zweck hat. Also auch für ein Gesetz.
Kennzeichnung im Text: Belegt heißt, es steht im Gesetz oder in einer genannten Quelle. Einschätzung heißt, es ist meine Bewertung und muss geprüft werden.
Die fünf Prüffragen#
- Zweck: Wofür? Für wen? Ohne die Lösung schon festzulegen.
- Sollzustand: Als Zahl. Mit Datum.
- Messung: Wird das Wichtige gemessen oder nur erklärt?
- Schwachstelle: Wo ist das schwächste Glied? Ohne Durchschnitt!
- Beweglichkeit: Wie schnell wird aus (acuh einer kleinen) einer Erkenntnis eine Änderung?
Gut ist:#
- Belegt: Jeder Mitgliedstaat muss den Verpackungsabfall pro Kopf senken. Gegenüber 2018 um 5 % bis 2030, 10 % bis 2035, 15 % bis 2040 (Art. 43). Das ist die Größe, die dem Bürger am nächsten ist.
- Belegt: Die Ziele haben Zahlen und Daten. Das haben selbst viele Firmenstrategien nicht.
- Belegt: Die Kommission legt bis Februar 2027 einen Korrekturfaktor für den Tourismus fest. Ein Land soll nicht für den Abfall seiner Gäste bestraft werden. (Wie auch immer man das messen möchte)
Der letzte Punkt ist wichtiger, als er klingt. Er trennt den Anteil, den ein Land selbst steuern kann, von dem Anteil, den es nicht steuern kann. Genau dieses Prinzip fehlt an fast allen anderen Stellen der Verordnung.
Der Abgleich#
| Prüffrage | Was die Verordnung tut | Was daran falsch ist | Wie es richtig wäre |
|---|---|---|---|
| 1 Zweck | Weniger Verpackung, mehr Recyclingfähigkeit, mehr Kreislaufwirtschaft. | Recycling und Rezyklat sind Lösungen. Sie sind kein Zweck. Wer die Lösung vorschreibt, verbietet die bessere. | Zweck: Umweltlast und Rohstoffbedarf je geschützter Produkteinheit senken. Für die Bürger. Die Lösung bleibt frei. |
| 2 Sollzustand | Feste Zahlen mit Datum: Rezyklatanteile 2030 und 2040, Mehrwegquoten 2030, höchstens 50 % Leerraum ab 2030. | Datiert ist gut. Aber die meisten Zahlen messen den Einsatz eines Mittels, nicht dessen Wirkung. | Je Ziel eine Wirkungszahl mit Datum. Quoten nur als Hilfsgröße. |
| 3 Messung | Der Hersteller bewertet seine Verpackung selbst und unterschreibt eine Konformitätserklärung.(Super - Sic!) | Das ist keine Messung. Gemessen werden Abfallmengen, nicht der Rohstoffbestand, aus dem entnommen wird. Erhöhrt wieder Bürokratie. | Stichproben im echten Abfallstrom, ab Tag eins, mit gleichem Verfahren in allen Ländern. Primärrohstoffbedarf je Produkteinheit als eigene Größe. |
| 4 Schwachstelle | Gleiche Pflichten für alle. Keine allgemeine Bagatellgrenze. Ziele als Landesdurchschnitt. | Durchschnitte verdecken das wo es scheif geht. Einschätzung: Es liegt oft bei Sammlung und Sortierung, nicht beim Verpackungsdesign. | Rangliste je Land und Materialstrom. Der Hebel setzt zuerst am schwächsten Glied an. Pflichten nach Menge gestaffelt. |
| 5 Beweglichkeit | Stufen bis 2040. Die Mehrwegziele für 2040 werden nach einem Kommissionsbericht 2034 überprüft. Regelkreistechnisch ein Desaster. | Ob etwas wirkt, zeigt sich erst nach Jahren. Ein vorab festgelegtes Abbruchkriterium je Quote habe ich im Text nicht gefunden. | Je Vorschrift: Zielwert, Nachweis, Frist, Abbruchkriterium. Jährlich gemessen, nicht nach acht Jahren überprüft. |
Ein Beispiel: Mehrweg#
Mehrweg klingt immer richtig. Ist es aber nicht immer.
Belegt: Die Bundesregierung sieht Mehrweg grundsätzlich im Vorteil. Sie schreibt aber auch: Bestimmte Einwegflaschen haben sich deutlich verbessert. Grund ist die sortenreine Sammlung im Pfandsystem. Bei Mehrwegbechern zeigt eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamts: Der Vorteil entsteht vor allem ab mehr als zehn Umläufen.
Der Vorteil hängt also an Bedingungen: Umläufe, Transportwege, Spülaufwand. Eine Quote von 10 % Mehrweg prüft diese Bedingungen nicht. Sie zählt nur, ob Mehrweg verwendet wird.
Das ist der Unterschied zwischen Mittel und Wirkung. Die Verordnung misst wie Wirkûng nicht.
Die Ursachen, nach Gewicht#
Es gibt drei Ursachen. Die erste wiegt am meisten. Ist sie falsch, sind die anderen beiden nur Folgefehler.
Ursache 1: Der Zweck ist an Lösungen gebunden#
Wie man prüft: Wenn die Bindung an Lösungen die Ursache ist, dann ersetzt man die Lösungsquoten durch eine Wirkungsgröße. Etwa: Umweltlast je Produkteinheit, über den ganzen Lebensweg. Die Unternehmen wählen die Lösung selbst.
- Erwartete Wirkung: Die Umweltlast je Produkteinheit sinkt schneller als unter Quoten.
- Messbar wie: Eine Stichprobe je Branche, jährlich, mit europaweit einheitlichem Rechenverfahren.
- Frist: Drei Jahre nach Einführung.
- Abbruch: Sinkt die Last in drei Jahren nicht schneller als vorher, war die Lösungsbindung nicht die Wurzel. Dann zurück zur Analyse.
Ursache 2: Erklärung statt Messung#
So prüft man, ob das stimmt: Wenn die Selbsterklärung die Ursache ist, dass niemand die Wirkung kennt, dann misst man stichprobenartig im Abfallstrom. Was erklärt der Hersteller? Was kommt in der Sortieranlage tatsächlich als Rohstoff heraus?
- Erwartete Wirkung: Die Abweichung zwischen Erklärung und Realität wird sichtbar.
- Messbar an: Abweichung in Prozent je Materialart.
- Frist: Erste Messrunde innerhalb von zwölf Monaten.
- Abbruch: Liegt die Abweichung nahe null, reicht die Erklärung. Dann kann die Messung entfallen.
Dieser Vorschlag enthält seinen eigenen Ausstieg. Das sollte jede Vorschrift mitbringen.
Ursache 3: Kein Regelkreis#
So prüft man, ob das stimmt: Wenn der fehlende Regelkreis die Ursache ist, dann bekommt jede Vorschrift vier Dinge: Zielwert, Nachweis, Frist und Abbruchkriterium. Dazu ein jährlicher, öffentlicher Bericht.
- Erwartete Wirkung: Eine Vorschrift, die nicht wirkt, wird früh erkannt und geändert.
- Messbar an: Zeit von der gemessenen Abweichung bis zur Anpassung der Vorschrift.
- Frist: Höchstens zwei Jahre statt Überprüfung im Jahr 2034.
- Abbruch: Ändert sich trotz Bericht nichts, liegt die Ursache nicht im fehlenden Regelkreis. Sondern bei dem, der die Berichte nicht umsetzt.
Wer handeln kann#
Die EU-Kommission. Sie legt viele Details noch per Rechtsakt fest. Dort kann sie Wirkungsgrößen und Messverfahren verankern. Sie kann die Überprüfung von 2034 vorziehen.
Die Bundesregierung. Art. 43 verpflichtet die Mitgliedstaaten, eigene Maßnahmen zu treffen. Ein nationales Messprogramm im Abfallstrom braucht also keine Erlaubnis aus Brüssel. Das Umweltbundesamt hat die Fachleute dafür.
Die Geschäftsführung im Mittelstand. Sie kann das Gesetz nicht ändern. Aber sie kann morgen anfangen, es mit eigenen Zahlen zu begleiten:
- Rolle klären. Sind Sie Erzeuger, Importeur oder Händler? Davon hängen Ihre Pflichten ab. Ihre IHK hilft dabei.
- Inventar anlegen. Jede Verpackung, jede Menge pro Jahr.
- Zwei eigene Zahlen je Verpackung führen. Verpackungsgewicht je Produkteinheit. Und Transportschäden je 1.000 Sendungen.
- Grenze vorher festlegen. Steigt die Schadensquote nach einer Pflichtänderung über Ihren Grenzwert, dokumentieren Sie das. Die Verordnung verlangt die Verkleinerung nur, soweit Funktion und Sicherheit erhalten bleiben.
Warum Punkt 3? Eine Verpackung schützt ein Produkt. Einschätzung: Geht das Produkt kaputt, ist meist mehr Umweltlast verloren, als die Verpackung je verursacht hat. Das muss je Produkt geprüft werden. Wer die Schadensquote misst, kann es belegen.
Der Preis des Nichthandelns#
Für den Gesetzgeber: Im Jahr 2040 sind viele Quoten erfüllt. Ob die Umwelt davon profitiert hat, weiß niemand. Einschätzung: Das kostet Vertrauen. Vertrauen ist ein Bestand. Und da ist bei der EU nicht mehr viel übrig.
Für Unternehmen: Sie tragen den Aufwand. Den Gegenwert kann niemand zeigen. Und wer keine eigenen Zahlen hat, kann bei der Überprüfung nicht mitreden.
Kurz#
Die Verordnung hat datierte Zahlen. Das ist gut. Aber sie schreibt Mittel vor und misst Mittel. Richtig wäre: Wirkung vorschreiben, Wirkung messen, und jede Vorschrift mit einem Ausstieg versehen, falls sie nicht wirkt.
Quellen#
- Verordnung (EU) 2025/40 (EUR-Lex) — Gesetzestext, Primärquelle.
- Art. 43 PPWR, Wortlaut (lxgesetze.de) — Gesetzestext.
- IHK Schleswig-Holstein: Pflichten ab 12. August 2026 — Wirtschaftskammer. Interesse: Information der Mitgliedsunternehmen.
- IHK Suhl: PPWR-Leitfaden — Wirtschaftskammer. Quelle für: keine allgemeinen Bagatellgrenzen.
- Spanisches Umweltministerium (MITECO): Präsentation PPWR — Behörde. Quelle für: Leerraum 50 %, Mehrwegquoten, Überprüfung 2034.
- PAQR: PPWR-Leitfaden — kommerzieller Anbieter. Interesse: Verkauf von Compliance-Software. Quelle für: Rezyklatquoten 2030 und 2040.
- Heuking: PPWR-Factsheet — Anwaltskanzlei. Interesse: Mandatsgewinnung. Quelle für: Zeitplan und Konformitätserklärung.
- Deutscher Bundestag, hib 331/2021: Ökobilanz von Getränkeverpackungen — Antwort der Bundesregierung. Quelle für: Mehrweg-Vorteil und Umlaufzahl.
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