Auf LinkedIn gab es gerade ein sauber gerechnetes Beispiel. Ein reines Elektroauto als Dienstwagen, Bruttolistenpreis 60.000 Euro.
- Lohnsteuer Betrachtung: Der Listenpreis wird geviertelt. Der geldwerte Vorteil beträgt 150 Euro im Monat.
- Umsatzsteuer Betrachtung: Die Vergünstigung gilt hier nicht. Maßgeblich ist der volle Wert, also 600 Euro im Monat. - ….
Die Differenz beträgt unter der o.a. Berechnung rund 72 Euro Umsatzsteuer pro Fahrzeug und Monat. Bei 100 Fahrzeugen sind das > 85.000 Euro im Jahr. In der Betriebsprüfung wird daraus mal so eben ein sechsstelliger Betrag, plus Zinsen.
Der typische Ablauf. Die Lohnabrechnung liefert den reduzierten Wert, die Buchhaltung übernimmt ihn. Niemandem fällt etwas auf, bis die Prüfung kommt.
Die typische Empfehlung lautet: Prozesse prüfen, Mitarbeiter schulen, Berater fragen. Das ist alles richtig. Aber das ist symptombehandlung.
Gedankenexperiment#
Sie kaufen einen Computer. Bevor Sie ihn einschalten, müssten Sie die Richtlinien kennen, nach denen er zugelassen wurde: elektromagnetische Verträglichkeit, Niederspannung, Schadstoffe.
Wenn das Gerät eine davon verletzt, zahlen Sie die Strafe, nicht der Hersteller. (Beim Auto wäre es noch spannender.)
Das wäre absurd. Im Produktrecht ist es deshalb anders geregelt. Der Hersteller prüft, ob sein Produkt die Vorgaben erfüllt, und bestätigt das mit dem CE-Kennzeichen. Der Nutzer verlässt sich darauf.
Auch Nutzer haben Pflichten. Ein Unternehmen muss seine elektrischen Geräte regelmäßig prüfen lassen. Die Verantwortung dafür, dass das Produkt in Ordnung ist, liegt aber klar beim Hersteller (Produkthaftungsgesetz), der es gebaut hat.
Im Steuerrecht ist es umgekehrt#
Beim Steuerrecht ist der Gesetzgeber der Hersteller der Regel. Er liefert sie ohne vergleichbare “CE Zertifizierungsprüfung” aus. Anwenden muss sie das Unternehmen. Und wenn dabei ein Fehler passiert, zahlt das Unternehmen: die Steuer nach und dazu 0,15 Prozent Zinsen pro Monat.
Dabei arbeitet das Unternehmen in diesem Fall nicht einmal für sich selbst. Bei der Umsatzsteuer erhebt es die Steuer für den Staat. Der Europäische Gerichtshof hat das schon 1993 so formuliert: Der Unternehmer ist Steuereinnehmer für Rechnung des Staates (Rechtssache Balocchi, C-10/92). Bei der Lohnsteuer ist es ähnlich. Der Arbeitgeber berechnet, behält ein, führt ab und haftet dafür (§ 42d EStG).
Das Unternehmen erbringt eine unbezahlte Dienstleistung für den Staat und trägt dabei die volle Haftung für Fehler, die der Staat selbst im Regelwerk angelegt hat. Einen solchen Vertrag würde kein Unternehmen unterschreiben.
Warum die beiden Werte auseinanderlaufen#
Der reduzierte Wert bei der Lohnsteuer ist ein Förderinstrument für Elektroautos. Die Umsatzsteuer dagegen ist EU-weit harmonisiert. Deutschland kann dort nicht einfach eine eigene Vergünstigung einführen.
Das Gesetz beschreibt abstrakt, wie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist. Welcher konkrete Wert dafür angesetzt werden darf, steht in einer Verwaltungsanweisung, dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 15.23).
Jede dieser Regeln ist für sich genommen halbwegs nachvollziehbar (Sofern mandas Behördenkauderwelsch lesen kann). Das Problem mit diesen beiden Regeln ist das Zusammenspiel. Ein und derselbe Vorgang, nämlich ein Mitarbeiter fährt seinen Dienstwagen privat, bekommt zwei Bemessungs-Werte. Die Bemessungs-Werte stammen aus zwei Rechtsquellen und werden in zwei Abteilungen verarbeitet. Niemand im System ist dafür zuständig, beides zusammenzuführen. Außer dem Unternehmen, nett ausgelagert(sic!).
Dieses Gesetz würde im Engineering keinen Review bestehen!#
In meiner täglichen Arbeit geht es um Anforderungserstellung und Management, also um Vorgaben, die andere umsetzen müssen. Dafür gibt es klare Qualitätskriterien (z.B.: ISO/IEC/IEEE 29148). Eine Anforderung muss eindeutig sein, widerspruchsfrei und prüfbar.
Zwei verschiedene Werte für denselben Vorgang sind nicht automatisch ein Fehler. Manchmal ist das gewollt. Eine gute Spezifikation sagt dann aber genau an der Stelle, an der man den ersten Wert liest, ausdrücklich: Achtung, für diesen anderen Zweck gilt ein anderer Wert. Genau dieser Hinweis fehlt hier. Wer die lohnsteuerliche Regel liest, erfährt dort nicht, dass sie für die Umsatzsteuer nicht gilt.
Eine Spezifikation mit dieser Lücke sollte in keinem Review durchgehen.
Normenklarheit#
Auch der Staat deutschland hat dafür einen Grundsatz: Normenklarheit. Wer eine Regel befolgen muss, soll erkennen können, was für ihn gilt.
Ehrlich gesagt: Das Bundesverfassungsgericht legt diesen Maßstab im Steuerrecht (wie so üblich, wenn es um Finanzen geht) großzügig aus. Ein Gericht würde hier sehr wahrscheinlich keinen Verfassungsverstoß feststellen. Aber verfassungsgemäß heißt nicht gut gemacht.
In der Technik gibt es dafür eine einfache Faustregel. Wenn sorgfältige Menschen immer wieder denselben Fehler machen, liegt die Ursache nicht bei den Menschen, sondern im Design. In jeder Fehleranalyse würde man so einen Fehler nicht dem Bediener zuschreiben. Man würde das System so ändern, dass der Fehler nicht mehr passieren kann.
Beim E-Dienstwagen tut das niemand. Stattdessen werden die Bediener geschult.
Der Staat kann es, wenn er will#
Dass es auch anders geht, zeigt die Sozialversicherung. Lohnabrechnungsprogramme müssen dort eine Systemprüfung durchlaufen, bevor sie Meldungen an die Sozialversicherungsträger übermitteln dürfen (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung, DEÜV). Der Staat verlangt also, dass die Software richtig rechnet, bevor sie eingesetzt wird.
Für steuerliche Fallstricke wie diesen ist mir keine vergleichbare Prüfung bekannt, die sicherstellt, dass die Software beide Werte ausgibt und den Unterschied kenntlich macht.
Was helfen würde, ist keine Raketenwissenschaft:
- Ein Hinweis in der Regel selbst. Wo der reduzierte Wert steht, sollte auch stehen, dass er für die Umsatzsteuer nicht gilt.
- Eine Pflicht für die Software. Lohnabrechnungsprogramme sollten beide Werte getrennt ausweisen, so wie sie heute schon für die Sozialversicherung geprüft werden.
- Eine faire Verteilung der Folgen. Ein Fehler, dessen Ursache im Regelwerk liegt, sollte nicht mit Zinsen bestraft werden.
Die Anfrage#
Ich habe das Bundesministerium der Finanzen dazu befragt, als Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (FragDenStaat, Anfrage #382086, Frist 14. November 2026). Gefragt habe ich unter anderem:
- Weiß das Ministerium, wie oft Betriebsprüfungen in diesem Punkt Nachzahlungen feststellen?
- Warum ist die umsatzsteuerliche Bemessung nur in einer Verwaltungsanweisung geregelt?
- Was ist geplant, damit Unternehmen die Abweichung ohne Spezialberatung erkennen können?
- Wurde bei Einführung der Vergünstigung geprüft, ob sie für die Unternehmen praktisch anwendbar ist?
Die Antwort veröffentliche ich hier. Bleibt sie aus, ist das auch eine Antwort.
Fazit#
Die Annahme „lohnsteuerlich begünstigt gilt auch umsatzsteuerlich“ ist falsch. Wer sie trifft, hat aber nicht schlampig gearbeitet. Er hat das Naheliegende angenommen.
Die eigentliche Frage ist nicht, warum die Buchhaltung diesen Fehler macht. Sie lautet: Warum ist ein Gesetz so gebaut, dass sorgfältige Leute ihn zwangsläufig machen?
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