Widerspruch Allgemeinverfügung Ausgangssperre Corona

Widerspruch Allgemeinverfügung Ausgangssperre Corona

14. April 2021 Corona 0

Der Text meines Widerspruch

Landratsamt Esslingen
Am Aussichtsturm 5,

73207 Plochingen

Wernau, den 14.04.21

Widerspruch zur Allgemeinverfügung „Ausgangssperre“

Sehr geehrte Damen und Herren,


gegen die von Ihnen erlassene Allgemeinverfügung zur Ausgangssperre erhebe ich Widerspruch.

Offenkundige Tatsachen.

Das heißt, dass ich diese Tatsachen NICHT beweisen muss.

  1. Wie mehrfach durch verschiedenste wissenschaftliche Publikationen und Medien festgestellt ist eine Übertragung von Viren durch Aerosole m.o.w. ausschließlich im Inneren gegeben.
    eine Beschränkung im Freien, und insbesondre in der Nacht ist ungeeignet, da sie auf Vermutungen basiert.
  2. Sie selbst schreiben, dass wahrscheinlich in den Innenräumen … Das heißt sie wissen es nicht, agieren aber schon einmal.
  3. Gemäß Gutachten Prof. Werner Bergholz – Ausschussdrucksache 19(14)233(4)[1] vom 30.10.2020
    1. Das PCR Verfahren ist nicht standardisiert und damit ein nicht verlässliches Messinstrument
    2. Der CT Wert ist nicht standardisiert
    3. Die verwendeten Reagenzien sind nicht standardisiert
    4. Die Umweltbedingungen der Methode sind nicht standardisiert
    5. Die Vergleichbarkeit der Labore ist nicht gegeben
    6. Ein Monitoring der Labore über die verwendete Sensitivität und Spezifität findet nicht statt, wodurch die Messwerte – wenn denn überhaupt – nur begrenzte Aussagekraft haben
    7. Monitoring der Labore über falsch positive/negative Werte findet nicht statt
    8. Die Kennzahl „Fälle in den letzten 7 Tagen pro 100.000 Einwohner“ ist keine valide Messgröße
    9. Die tatsächliche Risikoberwertung hat nicht stattgefunden
    10. Der PCR Test ist bis heute nicht wissenschaftlich nicht validiert
    11. Standardisierung des PCR – Tests Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein Monitoring des Infektionsgeschehens durch positive Testergebnisse eine Vergleichbarkeit □ von Labor zu Labor □ zeitlich (für die Interpretation von Trends in Zeitreihen) □ örtlich (Vergleich von Betroffenheit in Landkreisen und Stadtkreisen) als unverzichtbare Anforderung hat.
    12. Die Probenentnahme ist nicht standardisiert
    13. Bei 10 000 Tests, 1% wirklich Infizierte (also echt Positive), einer Spezifität von 1,4% und 98% Sensitivität (Werte aus dem Ringversuch vom April) ergibt der Test 98 echt Positive und zusätzlich 140 falsch Positive. Das heißt der positive Vorhersagewert (PPV = positive predictive value) beträgt 98/(98+140)x100% = 41%. Mit anderen Worten, es gibt mehr falsch Positive als echt Positive, also ein Messfehler grösser als ein Faktor 2.[2]

Zusammenfassung:

Die Maßnahmen, insbesondere die Ausgangssperre, sind Grundgesetzwidrig da

  1. Das Messmittel (PCR Test) ist nicht messmittelfähig ist und somit nicht als Grundlage für eine Entscheidung verwendet werden kann.
  2. Die Fehlerquote anzunehmender Weise > Faktor 2 ist
  3. Die Kenngröße „Inzidenz“ als Steuergröße ungeeignet ist.
  4. Die Maßnahme das Problem nicht bekämpft, sondern auf Vermutungen basiert und aufgrund dessen massive Grundrechtseinschränkungen nicht gerechtfertigt sind
  1. Die Geeignetheit ist nicht gegeben
  2. Die Erforderlichkeit ist, da nicht mal vernünftige Zahlen vorliegen nicht gegeben
  3. Die Angemessenheit ist nicht gegeben, da bereits die Zahlen ungeeignet sind

Thomas ARENDS


[1] https://www.bundestag.de/resource/blob/802668/28dabb19265f7b240fe2bbea253c12ba/19_14_0233-4-_ESV-Werner-Bergholz_Cov19-Teststrategie-1–data.pdf

[2] https://www.lkz.de/lokales/stadt-ludwigsburg_artikel,-bis-zu-70-prozent-der-positiv-getesteten-schueler-in-ludwigsburg-sind-doch-negativ-_arid,630296.html

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